Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, wenn damit lediglich abgesprochen wurde, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010