RS OGH 1994/3/29 1Ob538/94, 10Ob147/02v, 3Ob58/10s

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

ABGB §861
ABGB §936 II
ABGB §1054

Rechtssatz

Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, wenn damit lediglich abgesprochen wurde, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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