RS OGH 1994/3/29 1Ob14/94, 1Ob26/95, 1Ob18/95 (1Ob19/95), 1Ob229/02m, 1Ob77/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

AHG §1 Cc
AHG §1 H

Rechtssatz

Ein Rechtsträger kann sich schon ganz allgemein der Amtshaftung nicht durch Berufung auf eigenes, jedenfalls aber ihm zuzurechnendes rechtswidriges Organverhalten entledigen. Er kann dem Geschädigten die Rechtswidrigkeit der diesem günstigen Rechtsmittelentscheidung durch das Organ eben dieses Rechtsträger nicht entgegenhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 14/94
    Veröff. SZ 67/55
  • 1 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 26/95
    Auch; Beisatz: Die vom beklagten Rechtsträger erhobene Einrede, ein - das Amtshaftungsgericht bindender - Bescheid seines Organs sein in Wahrheit rechtswidrig, kann nicht erfolgreich sein. (T1)
  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Auch; Veröff: SZ 68/133
  • 1 Ob 229/02m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 229/02m
    Auch; Beisatz: Hier war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht gerechtfertigt gewesen. (T2)
  • 1 Ob 77/14a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 77/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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