Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Ein Rechtsträger kann sich schon ganz allgemein der Amtshaftung nicht durch Berufung auf eigenes, jedenfalls aber ihm zuzurechnendes rechtswidriges Organverhalten entledigen. Er kann dem Geschädigten die Rechtswidrigkeit der diesem günstigen Rechtsmittelentscheidung durch das Organ eben dieses Rechtsträger nicht entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014