RS OGH 1994/3/29 1Ob11/94

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

Die Fälligkeit der Leistung, die der Versicherungsnehmer verlangen kann tritt in aller Regel ein, sobald der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz begehrt, der Versicherer über sämtliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß unterrichtet wurde und dieser innerhalb der ihm zuzubilligenden angemessenen Prüfungsfrist entscheidet oder bis zu deren Ablauf keine Entscheidung trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080061

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00011_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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