RS OGH 1994/3/29 11Os34/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
beobachten
merken

Norm

StGB §91

Rechtssatz

Eine als objektive Bedingung der Strafbarkeit wegen § 91 Abs 1 StGB vorausgesetzte schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) ist nur dann gegeben, wenn die Tat eine längere als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092854

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0110OS00034_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten