RS OGH 1994/3/29 1Ob14/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

AVG §64 Abs2
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Ist ein Bescheid, nach dessen Inhalt das in Frage stehende Verhalten eine Verwaltungsübertretung bildete, behoben worden, so ist er im Rahmen bereits anhängiger oder erst anhängig gemachter Verfahren, selbst wenn das zu beurteilende Verhalten noch vor der Entscheidung der höheren Instanz gesetzt wurde, als nie erlassen zu betrachten; dennoch ergangene Strafverfügungen (bzw Straferkenntnisse oder sonstige Vorkehrungen), die danach noch auf den unterinstanzlichen Bescheid gegründet werden, entbehren somit jeder Rechtsgrundlage. Diese Rechtsfolgen sind schon bei kassatorischer Entscheidung der übergeordneten Behörde bzw des VwGH zu beachten, umso mehr aber dann, wenn der bekämpfte Bescheid durch reformatorische Entscheidung ersatzlos beseitigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049528

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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