RS OGH 2015/2/25 9ObA603/93, 8ObA361/97i, 9ObA295/98t, 8ObA67/02i, 9ObA153/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1994
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Norm

AngG §8 Abs1 IIA
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. "Doppelbezüge" sind für Zeiten der Dienstverhinderung nicht zu leisten.Paragraph 8, Absatz eins, AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. "Doppelbezüge" sind für Zeiten der Dienstverhinderung nicht zu leisten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Bemessung, Berechnung, Höhe, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung, Bezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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