RS OGH 1994/4/6 9ObA349/93

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Norm

ABGB §1157 Abs1
AlVG §1 Abs1
AngG §18 Abs1
ASVG §5 Abs1 Z3 lita

Rechtssatz

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene Vorsorge für die negativen vermögensrechtlichen Folgen einer Treuepflichtverletzung, des Arbeitnehmers zu treffen (aus Fürsorgepflicht). Hier: Nach Disziplinarverfahren entlassener definitiv gestellter Angestellter der Z - Bank Austria AG war nach Gesetz nicht arbeitslosenversichert und macht entgangene Leistungen nach AlVG gegen Arbeitgeber geltend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nebenpflichten, Pflichten, Versicherung, Arbeitslosenversicherung, Angestellte, Bank Austria, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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