Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene Vorsorge für die negativen vermögensrechtlichen Folgen einer Treuepflichtverletzung, des Arbeitnehmers zu treffen (aus Fürsorgepflicht). Hier: Nach Disziplinarverfahren entlassener definitiv gestellter Angestellter der Z - Bank Austria AG war nach Gesetz nicht arbeitslosenversichert und macht entgangene Leistungen nach AlVG gegen Arbeitgeber geltend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nebenpflichten, Pflichten, Versicherung, Arbeitslosenversicherung, Angestellte, Bank Austria, Arbeitsverhältnis, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020