Norm
B-VG Art89 Abs2 Satz2Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für eine Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG ist die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle für die zu fällende Gerichtsentscheidung (VfG-Slg 12185/1989, 12169/1989, 11576/1987, 10904/1986, 10701/1985, 10311/984 zumeist mit weiteren Nachweisen). Eine Anwendung des § 2 Abs 1 lit b StEG in der hier allein zu behandelnden Frage eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 StEG wäre im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geradezu denkunmöglich; ein Antrag der angeregten Art müßte einer Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof ohne meritorische Prüfung verfallen.Unabdingbare Voraussetzung für eine Antragstellung gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG ist die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle für die zu fällende Gerichtsentscheidung (VfG-Slg 12185/1989, 12169/1989, 11576/1987, 10904/1986, 10701/1985, 10311/984 zumeist mit weiteren Nachweisen). Eine Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG in der hier allein zu behandelnden Frage eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 StEG wäre im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geradezu denkunmöglich; ein Antrag der angeregten Art müßte einer Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof ohne meritorische Prüfung verfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024