RS OGH 1994/4/7 15Os20/94

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Veröffentlicht am 07.04.1994
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Norm

StGB §94 Abs1

Rechtssatz

Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib ode Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093500

Dokumentnummer

JJR_19940407_OGH0002_0150OS00020_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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