Norm
StGB §94 Abs1Rechtssatz
Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib ode Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093500Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00020_9400000_002