RS OGH 1994/4/7 15Os13/94, 13Os36/12m, 15Os129/12b

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Veröffentlicht am 07.04.1994
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Norm

StGB §217 Abs1

Rechtssatz

Als "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 217 Abs 1 StGB ist - ungeachtet anderer Rechtsvorschriften (etwa § 66 Abs 2 JN oder § 26 Abs 2 BAO) - jener für ständig oder zumindest auf lange Dauer berechnete Aufenthalt anzusehen, der sich als bewußt und freiwillig gewählter Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen (familiären oder familienähnlichen) Beziehungen einer der Unzucht in einem fremden Staat zugeführten oder hiefür angeworbenen Person darstellt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Prostituierte den Aufenthaltsort in einem fremden Staat in relativ kurzen Zeitabständen bloß auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen (etwa wegen erhoffter besserer Verdienstmöglichkeiten in einem anderen Bordell) mehrmals wechselt. (11 Os 134/93 = EvBl 1994/30).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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