Norm
StGB §34 Z11Rechtssatz
Falsche Beweisaussagen eines Betrügers zur Verschleierung seiner Tat werden unter Umständen begangen, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach § 290 StGB nahekommen.Falsche Beweisaussagen eines Betrügers zur Verschleierung seiner Tat werden unter Umständen begangen, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach Paragraph 290, StGB nahekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091247Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0120OS00165_9300000_001