RS OGH 1994/4/12 14Os197/93, 14Os159/03

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

StGB §167 Abs4

Rechtssatz

Der Täter hat schon ab der materiellen Vollendung des Deliktes die "Chance", die Folgen seiner Tat freiwillig und rechtzeitig zu beseitigen, sohin entweder den ganzen Schaden gutzumachen oder sich vertraglich zu verpflichten, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 StGB). Ist dem Täter die von ihm angestrebte Wiedergutmachung nicht möglich, ist er nur unter der Voraussetzung nicht strafbar, daß er sich um die Schadensgutmachung durch einen Dritten ernstlich bemüht hat und dieser in seinem Namen den Schaden gutmacht (ÖJZ-LSK 1976/94). Die Gutmachung durch andere Personen muß daher mit Wissen und Wollen des Täters geschehen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 197/93
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 14 Os 197/93
    Veröff: EvBl 1994/157 S 741
  • 14 Os 159/03
    Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 159/03
    Vgl; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des §167 Abs2 Z2 StGB stellt auch das Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung durch einen vom Täter ersuchten Dritten den Täter straflos. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095530

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140OS00197_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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