RS OGH 2004/2/17 14Os197/93, 14Os159/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

StGB §167 Abs4
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Täter hat schon ab der materiellen Vollendung des Deliktes die "Chance", die Folgen seiner Tat freiwillig und rechtzeitig zu beseitigen, sohin entweder den ganzen Schaden gutzumachen oder sich vertraglich zu verpflichten, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 StGB). Ist dem Täter die von ihm angestrebte Wiedergutmachung nicht möglich, ist er nur unter der Voraussetzung nicht strafbar, daß er sich um die Schadensgutmachung durch einen Dritten ernstlich bemüht hat und dieser in seinem Namen den Schaden gutmacht (ÖJZ-LSK 1976/94). Die Gutmachung durch andere Personen muß daher mit Wissen und Wollen des Täters geschehen.Der Täter hat schon ab der materiellen Vollendung des Deliktes die "Chance", die Folgen seiner Tat freiwillig und rechtzeitig zu beseitigen, sohin entweder den ganzen Schaden gutzumachen oder sich vertraglich zu verpflichten, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Schadensgutmachung zu leisten (Paragraph 167, Absatz 2, StGB). Ist dem Täter die von ihm angestrebte Wiedergutmachung nicht möglich, ist er nur unter der Voraussetzung nicht strafbar, daß er sich um die Schadensgutmachung durch einen Dritten ernstlich bemüht hat und dieser in seinem Namen den Schaden gutmacht (ÖJZ-LSK 1976/94). Die Gutmachung durch andere Personen muß daher mit Wissen und Wollen des Täters geschehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095530

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140OS00197_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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