RS OGH 1994/4/12 14Os37/94 (14Os38/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §134
StPO §249

Rechtssatz

Die Beiziehung der Parteien zu einer psychiatrischen Untersuchung ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 134 StPO). Erst in der Hauptverhandlung besteht die Gelegenheit zur kontradiktorischen Erörterung des Gutachtens (§ 249 StPO). Ein Verbot, daß in die psychiatrische Untersuchung eines Tatopfers der Angeklagte nicht mit einbezogen werden dürfe, enthält die Strafprozeßordnung nicht. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten bedarf es hiefür ebensowenig wie eines speziellen Auftrages des Gerichts.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 37/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 14 Os 37/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097265

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140OS00037_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten