RS OGH 1994/4/12 4Ob27/94

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

GewO 1973 §31
GewO 1973 §94 Z72
UWG §1 C2

Rechtssatz

einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerbe, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten; als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Solche einfachen Tätigkeiten sind ein freies Gewerbe. hier:

Innenraumpfleger, auch wenn er gewerbliche Desinfektionsmittel zur Reinigung von WC - Anlagen verwendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061298

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00027_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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