RS OGH 1994/4/12 4Ob37/94

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Hat die Klägerin daher für den Grünton eines Relais Verkehrsgeltung von siebenundfünfzig Prozent erreicht, für Grün-Schwarz (= Beschriftung) einen solchen von siebenundsechzig Prozent, weil insoweit Farbe und Farbkombination als Hinweis auf die gemeinsame Herkunft aus einem Betrieb verstanden werden, reicht dies angesichts der Unüblichkeit des Grüntones aus, um den Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079046

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00037_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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