RS OGH 1994/4/12 4Ob1542/94

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren geht klar und eindeutig hervor, daß die staatlichen Gerichte nur in den dort genannten Fällen berufen sind, am Schiedsverfahren mitzuwirken und es (den Schiedsspruch) zu kontrollieren (siehe §§ 582, 583, 584, 589, 595 ZPO). Eine Überprüfung prozeßleitender Verfügungen des Schiedsgerichtes durch die ordentlichen Gerichte ist nicht vorgesehen; sie würde auch Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens widersprechen.Aus den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren geht klar und eindeutig hervor, daß die staatlichen Gerichte nur in den dort genannten Fällen berufen sind, am Schiedsverfahren mitzuwirken und es (den Schiedsspruch) zu kontrollieren (siehe Paragraphen 582, 583, 584, 589, 595, ZPO). Eine Überprüfung prozeßleitender Verfügungen des Schiedsgerichtes durch die ordentlichen Gerichte ist nicht vorgesehen; sie würde auch Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens widersprechen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 1542/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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