Norm
ASVG §138 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 138 Abs 1 ASVG entsteht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, die Leistung fällt jedoch erst am vierten Tag nach Eintritt des Versicherungsunfalles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083933Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_010OBS00064_9400000_001