Norm
JN §20 Z4Rechtssatz
War eine Person in einer anderen (beim selben Erstgericht gegen eine andere Beklagte anhängigen) Sache als Bevollmächtigte der Klägerin bestellt, bewirkt dies den Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN und damit den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht.War eine Person in einer anderen (beim selben Erstgericht gegen eine andere Beklagte anhängigen) Sache als Bevollmächtigte der Klägerin bestellt, bewirkt dies den Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 4, JN und damit den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015