RS OGH 1994/4/19 11Os32/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
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Norm

StPO §46 Abs1

Rechtssatz

Eine bloße Anzeige an die "Kriminalpolizei" samt Übermittlung von Unterlagen an einen Staatsanwalt kann - weil nicht an das Strafgericht gerichtet - nicht als Privatanklage (oder überhaupt als Verfolgungsantrag im Sinne des § 46 Abs 1 StPO) gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096931

Dokumentnummer

JJR_19940419_OGH0002_0110OS00032_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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