RS OGH 2011/3/1 11Os10/94, 15Os211/98, 14Os80/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Beim Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). Daraus folgt, daß bei Beurteilung der für den Vertretenen geschlossenen einzelnen Geschäfte deren positive und negative Auswirkungen gleichermaßen zu berücksichtigen sind, wogegen keine die gesamte Geschäftsführung erfassende Vorteilsausgleichung stattfindet. Eine solche liefe nämlich auf eine Kompensation des allfälligen Nutzens aus der ordentlichen Geschäftsführung mit dem durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schaden hinaus.Beim Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). Daraus folgt, daß bei Beurteilung der für den Vertretenen geschlossenen einzelnen Geschäfte deren positive und negative Auswirkungen gleichermaßen zu berücksichtigen sind, wogegen keine die gesamte Geschäftsführung erfassende Vorteilsausgleichung stattfindet. Eine solche liefe nämlich auf eine Kompensation des allfälligen Nutzens aus der ordentlichen Geschäftsführung mit dem durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schaden hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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