RS OGH 1994/4/19 1Ob12/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
beobachten
merken

Norm

VermG §25 Abs5

Rechtssatz

Die Wendung in § 25 Abs 5 VermG: ".......... oder setzt er ein

anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort ........"

bezieht sich ihrem Wortlaut nach ganz offensichtlich auf ein schon im Zeitpunkt der Grenzverhandlung anhängig gewesenes Verfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079918

Dokumentnummer

JJR_19940419_OGH0002_0010OB00012_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten