Rechtssatz
Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß § 410 ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß Paragraph 410, ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012