RS OGH 1994/4/26 10Ob504/94, 3Ob147/12g

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

ZPO §410

Rechtssatz

Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß § 410 ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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