RS OGH 1994/4/26 4Ob1033/94

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

LMG 1975 §9 Abs1 lita
LMG 1975 §9 Abs1 litc

Rechtssatz

Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991,51 ff), Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in § 9 Abs 1 lit c LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990,23 = WBl 1989,277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des § 9 Abs 1 lit b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wäre sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen im Sinne des § 9 Abs 1 lit c LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1033/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 1033/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066415

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB01033_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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