Norm
LMG 1975 §9 Abs1 litaRechtssatz
Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991,51 ff), Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in § 9 Abs 1 lit c LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990,23 = WBl 1989,277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des § 9 Abs 1 lit b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wäre sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen im Sinne des § 9 Abs 1 lit c LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066415Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB01033_9400000_001