Norm
UrhG §54 Z5Rechtssatz
Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076909Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_006