RS OGH 1994/4/26 4Ob535/94, 3Ob554/94, 4Ob2190/96d, 9Ob244/00y, 7Ob28/14i, 2Ob167/14v, 3Ob163/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

ABGB §1112 B
ABGB §1445

Rechtssatz

Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. Ob dieses auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, sei nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
    Veröff: SZ 67/72
  • 3 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
  • 4 Ob 2190/96d
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2190/96d
    nur: Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T1)
  • 9 Ob 244/00y
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 244/00y
    Auch; nur: Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T2)
  • 7 Ob 28/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 28/14i
    Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis (mit eingehender Darstellung der Judikatur). (T3)
  • 2 Ob 167/14v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2014 2 Ob 167/14v
    Beis wie T3
  • 3 Ob 163/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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