RS OGH 2024/4/17 7Ob31/93; 7Ob319/01i; 7Ob84/08s; 7Ob104/14s; 7Ob105/22z; 7Ob168/23s

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Rechtssatz

Lehnt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz ab, so begeht der Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung, wenn er ohne Mitwirkung des Versicherers die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen lässt oder durch Vergleich oder Anerkenntnis an der Feststellung mitwirkt.

Entscheidungstexte

  • RS0080453">7 Ob 31/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 31/93
    Veröff: VersR 1994,1211
  • RS0080453">7 Ob 319/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 319/01i
    Auch; Beisatz: Falls nicht der Versicherer zu erkennen gibt, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheint. (T1)
  • RS0080453">7 Ob 84/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 84/08s
    Auch; Beisatz: Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei. (T2)
  • RS0080453">7 Ob 104/14s
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 104/14s
  • RS0080453">7 Ob 105/22z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 105/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Obliegenheitsverletzung bejaht, weil Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versäumungsurteils nicht wusste, ob der Anspruch des Geschädigten zu Recht besteht. (T3)
  • RS0080453">7 Ob 168/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 168/23s
    Beisatz: Hier: Davon zu unterscheiden ist die Frage, wen die Beweislast für die erfolgte Befriedigung von versicherten Ansprüchen trifft. Der Versicherungsnehmer, der zu Recht die Regulierungshoheit übernommen hat, wird dadurch nicht von seiner grundsätzlichen Beweispflicht für das Vorliegen von in den Deckungsumfang fallenden Ansprüchen befreit, die durch die vergleichsweise Regulierung befriedigt wurden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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