RS OGH 1994/4/27 3Ob45/94, 3Ob2442/96f

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

ABGB §452 A

Rechtssatz

Diese Bestimmung kann nur auf solche Gesamtsachen angewendet werden, bei denen eine körperliche Übergabe der Einzelstücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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