Norm
ABGB §452 ARechtssatz
Diese Bestimmung kann nur auf solche Gesamtsachen angewendet werden, bei denen eine körperliche Übergabe der Einzelstücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011