Norm
ABGB §294Rechtssatz
Ein verlegter Eichenholzklebeparkettboden stellt einen unselbständigen Bestandteil des Hauses dar, weil durch die Verlegung und Verklebung des Parkettbodens eine so enge Verbindung mit dem Haus entstand, daß der Boden jedenfalls nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig und teilen notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016152Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00523_9300000_001