RS OGH 1994/4/27 5Ob523/93

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

ABGB §294

Rechtssatz

Ein verlegter Eichenholzklebeparkettboden stellt einen unselbständigen Bestandteil des Hauses dar, weil durch die Verlegung und Verklebung des Parkettbodens eine so enge Verbindung mit dem Haus entstand, daß der Boden jedenfalls nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig und teilen notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016152

Dokumentnummer

JJR_19940427_OGH0002_0050OB00523_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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