RS OGH 1994/4/27 3Ob45/94, 3Ob2442/96f, 8Ob47/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

ABGB §452 A

Rechtssatz

Unter "Jedermann" ist der an den Sachen interessierte zu verstehen; auf dessen Fähigkeit, die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen zu können, kommt es an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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