Norm
ABGB §452 ARechtssatz
Unter "Jedermann" ist der an den Sachen interessierte zu verstehen; auf dessen Fähigkeit, die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen zu können, kommt es an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014