RS OGH 1994/4/28 8Ob644/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1016

Rechtssatz

Können die Eigentümer eines Grundstückes erkennen, daß einer der Miteigentümer Verträge zu Lasten dieser Liegenschaft schließt, ist die Duldung der aus diesen Verträgen entspringenden, in Anbetracht der Anzahl der Berechtigten keineswegs unbeachtlichen Nutzung der Liegenschaft als Genehmigung zu deuten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019650

Dokumentnummer

JJR_19940428_OGH0002_0080OB00644_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten