Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Die Betrauung eines Notars erfolgt wegen der vorausgesetzten besonderen Rechtskenntnisse, bei ihm ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gemäß § 1299 ABGB in Verbindung mit § 5 Abs 3 NO anzuwenden.Die Betrauung eines Notars erfolgt wegen der vorausgesetzten besonderen Rechtskenntnisse, bei ihm ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gemäß Paragraph 1299, ABGB in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, NO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026332Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0080OB00027_9300000_002