Norm
ABGB §1414Rechtssatz
Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten und wurde der Schuldner davon nach Begebung des Wechsels jedoch vor Zahlung verständigt, ist, sofern sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer (dem Partner des Grundgeschäftes) befindet, der Schuldner (=Zessus) verpflichtet, die Honorierung des Wechsels wegen der veränderten Rechtszuständigkeit zu verweigern. Dazu ist er wechselrechtlich auch in der Lage, da der mit der Begebungsabrede vereinbarte Zweck der Wechselhingabe erfüllungshalber auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Grundgeschäft gerichtet ist und damit die wechselrechtliche Beschränkung einschließt, daß der Wechselgläubiger nicht aus dem Wechsel vorgehen kann, wenn der Erfüllungsanspruch nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033260Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00627_9300000_002