RS OGH 1994/5/3 1Ob537/94, 3Ob243/13a, 1Ob215/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
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Norm

ABGB §471 I
ABGB §1029 B4

Rechtssatz

Hat der Leasinggeber durch seine - durchaus übliche - Vertragsgestaltung zumindest den Anschein einer Ermächtigung des Leasingnehmers geschaffen, den Leasinggegenstand mit der Wirkung in Reparatur zu geben, dass das ihm gegenüber wirksame Zurückbehaltungsrecht auch dem Leasinggeber gegenüber entsteht, so kann diesem der Werkunternehmer das gegen den Leasingnehmer schon von Gesetzes wegen bestehende Retentionsrecht mit Erfolg entgegenhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 537/94
    Veröff. SZ 67/82
  • 3 Ob 243/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
    Auch
  • 1 Ob 215/14w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 215/14w
    Vgl; Beisatz: Der zugrunde liegende Gedanke des Vertrauensschutzes bzw der (konkludenten) Zustimmung schlägt auch in der vorliegenden Konstellation ? schlüssige Zustimmung zur Weitergabe zwecks Reparatur ? (zu Lasten des Eigentümers) aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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