RS OGH 1994/5/3 1Ob525/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §914 IIIh
ABGB §1346 B
ABGB §1406

Rechtssatz

Der Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesses ist selbst bei der Unterscheidung zwischen Bürgschaft und der Verpflichtung als Mitschuldner vielfach nur von beschränktem Wert und nicht stets als Abgrenzungskriterium geeignet. Die Feststellung eines wirtschaftlichen Interesses kann lediglich zur Erforschung des hypothetischen Parteiwillens beitragen und die Tendenz des Rechtsgeschäftes feststellen. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beitretenden bzw Bürgenden oder Garanten ist nur einer von mehreren für die Auslegung maßgeblichen Faktoren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017742

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0010OB00525_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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