Norm
ABGB §928Rechtssatz
Der bei in die Augen fallenden, also ohne weiteres erkennbaren (offenkundigen) Mängeln angeordnete Gewährleistungsausschluß bezieht sich nur auf eine schon vor oder bei Vertragsabschluß besichtigte, schon dabei mit dem offenkundigen Mangel behaftete Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018506Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_004