RS OGH 1994/5/3 1Ob555/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
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Norm

ABGB §928

Rechtssatz

Der bei in die Augen fallenden, also ohne weiteres erkennbaren (offenkundigen) Mängeln angeordnete Gewährleistungsausschluß bezieht sich nur auf eine schon vor oder bei Vertragsabschluß besichtigte, schon dabei mit dem offenkundigen Mangel behaftete Sache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018506

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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