RS OGH 1994/5/3 1Ob525/94, 4Ob2308/96g, 7Ob219/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIf7b
ABGB §1295 Abs1 IIIf7f
ABGB §1311 IIc
GmbHG §25

Rechtssatz

Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere aufgrund eigener Zahlungszusage, das besondere Vertrauen des Geschäftspartner der GmbH in Anspruch, haftet er persönlich für den zufolge unterlassener Aufklärung über die voraussichtliche Konkursreife der Gesellschaft entstandenen Vertrauensschaden. Die Pflicht zur Aufklärung besteht hinsichtlich solcher, dem Vertragspartner nicht bekannter Umstände, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln, insbesondere wenn bei Vorleistung des Vertragspartners damit zu rechnen ist, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht zahlungsfähig sein werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
  • 4 Ob 2308/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
    Auch; nur: Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, das besondere Vertrauen des Geschäftspartner der GmbH in Anspruch, haftet er persönlich für den zufolge unterlassener Aufklärung entstandenen Vertrauensschaden. (T1) Beisatz: Die Haftung des Geschäftsführers aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass für die Gesellschaft eine Aufklärungspflicht bestand und dass die Verletzung dieser Aufklärungspflicht dem Vertreter zugerechnet werden darf. (T2) Veröff: SZ 69/240
  • 7 Ob 219/06s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 219/06s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023622

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0010OB00525_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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