TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/14 2001/12/0005

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
64/03 Landeslehrer;
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht;
70/02 Schulorganisation;
70/07 Schule und Kirche;
70/09 Minderheiten-Schulrecht;

Norm

BLVG 1965 Anl4a;
BSchulAufsG §18 Abs1;
FachinspektorenZulagenV §3 Abs3;
GehG 1956 §71 Abs2 idF 1993/256;
Lehrpläne allgemeinbildende höhere Schulen 1985;
LehrpläneNov allgemeinbildende höhere Schulen 1989;
LehrpläneNov allgemeinbildende höhere Schulen 1993;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs- Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. November 2000, Zl. 2680.160751/1-III/D/16/99, betreffend Dienstzulage nach § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 1978 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1978 auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten der belangten Behörde ernannt worden. Mit Wirkung vom 1. September 1999 wurde er auf die Planstelle eines Fachinspektors der Verwendungsgruppe FI 1 ernannt. Seine Dienststelle ist der Landesschulrat für Tirol (im Folgenden LSR). Im Beschwerdefall ist ein Anspruch aus der Zeit vor der Ernennung des Beschwerdeführers zum Fachinspektor strittig.

In einer Eingabe vom 1. April 1993 teilte er dem LSR mit, er wolle sein Interesse an der Stelle eines Fachinspektors für Leibesübungen/Knaben (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) bekunden. Seit dem Schuljahr 1974/75 sei er an der HTBL-F als Professor in den Fächern Leibesübungen und katholische Religion tätig. Ab September 1992 sei er mit einer halben Planstelle als planender Lehrer für Leibesübungen am pädagogischen Institut des Landes Tirol tätig.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer daraufhin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 bis auf weiteres dem LSR zur Dienstleistung zugewiesen und "mit der Funktion eines Fachinspektors für Leibeserziehung für Knaben an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie an der Bildungsanstalt für Leibeserzieher und mit der Fachberatung der Lehrerschaft an den Pflichtschulen in diesem Bundesland" betraut. Hinzugefügt wurde, dass ihm gemäß § 71 Abs. 2 GehG in Verbindung mit der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 eine Dienstzulage gebühre. Für die Höhe der Dienstzulage wurde vom LSR am 11. März 1994 eine Berechnungsgrundlage von 86 % des Gehaltes S1/2 festgesetzt.

Mit Antrag vom 13. März 1995 begehrte der Beschwerdeführer die Erhöhung der Dienstzulage um 2 v.H. gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung, weil er als mit der Funktion eines Fachinspektors für Leibeserziehung (im oben dargestellten Rahmen) Betrauter neben dem Unterrichtsfach "Leibesübungen" auch für das Unterrichtsfach "Sportkunde" zuständig sei.

Der LSR wandte sich zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Betrauung mit der Funktion eines Fachinspektors für Leibeserziehung auch die Inspektion des theoretischen Unterrichtsfaches "Sportkunde" umfasste, an die belangte Behörde. Diese teilte (ohne nähere Begründung) am 11. Juni 1999 mit, dass "Sportkunde" zum Gegenstandsbereich "Leibesübungen" zähle und keinen eigenen Gegenstand bilde. Aus diesem Grund könne § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung für "Sportkunde" nicht angewendet werden.

Mit Bescheid des LSR vom 25. September 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil "Sportkunde" zum Gegenstandsbereich "Leibesübungen" zähle und keinen eigenen Gegenstand bilde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1999 Berufung, in der er im Wesentlichen hervorhob, dass "Sportkunde" zusätzliche kulturelle und wissenschaftliche Hintergründe vermitteln solle und daher nach den Lehrplänen ein eigener Unterrichtsgegenstand - mit Querverbindungen etwa zu den Fächern Biologie, Sozialkunde und Psychologie - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seine Berufung abgewiesen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass er mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 mit der Funktion eines Fachinspektors für Leibeserziehung für Knaben betraut worden sei und sich diese Betrauung nicht auch auf den vermehrt theoretische Ansätze vermittelnden Gegenstand "Sportkunde" bezogen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Dienstzulage nach § 71 Abs. 2 GehG iVm § 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung im vollen gesetzlichen Ausmaß durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer (etwa in seinem Antrag vom 13. März 1995) keine Angaben dazu macht, von wann bis wann er den zeitraumbezogenen Anspruch auf Dienstzulage erhebt. Als frühester Zeitpunkt kommt jedoch der 1. Jänner 1994 (Beginn der gegenständlichen Betrauung) in Betracht. Als Folge der Ernennung zum Fachinspektor mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 gebührt die Zulage nach § 71 Abs. 2 GehG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. August 1999 lautete § 71 Abs. 2 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993, wie folgt:

"Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und

2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre, nicht übersteigen. Bei Fachinspektoren der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes des Beamten des Schulaufsichtsdienstes das Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe."

Die maßgebenden Bestimmungen der §§ 1 bis 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267 in der Stammfassung, lauteten:

"§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl. Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt wird.

§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

a) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,

b) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,

c) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe

ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 v.H. dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen).

(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 v.H.

(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 v.H.

(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 v.H.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 v.H. des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) nicht überschritten werden."

Der Pflichtgegenstand "Leibeserziehung" ist etwa in den Lehrplänen der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (vgl. BGBl. Nr. 312/1985, 514/1992 und 250/1996) und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (vgl. BGBl. Nr. 355/1985, 701/1993 und 328/1996) enthalten.

Auch die §§ 1 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sehen eine entsprechende Befähigungsprüfung (als Abschlussprüfung) vor. Diese wird in § 2 der Verordnung über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern, BGBl. Nr. 530/1992 idF BGBl. Nr. 49/1993, näher geregelt.

Insgesamt wird die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes "Leibeserziehung" jedoch nur in den (wenigen) Schultypen (in den Lehrplänen) verwendet (vgl. dazu auch Anlage 1 Z 26.3. des BDG 1979), in denen die Absolventen diese Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes (etwa als Kindergärtner oder Leibeserzieher) brauchen (siehe dazu beispielsweise die Aufgabenumschreibung für die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in § 94 SchOG bzw. analog für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik in § 102 SchOG).

Die dargestellten, jeweils schon früher in die genannten Rechtsvorschriften eingeführten Bezeichnungen "Leibeserziehung" bzw. "Leibesübung" sind zwischen 1. Jänner 1994 und 31. August 1999 unverändert geblieben.

Der Beschwerdeführer wurde inhaltlich, wovon er im Ergebnis selbst ausgeht, in dem insoweit korrigierend auszulegenden Betrauungsakt vom 29. Dezember 1993 mit der Funktion eines Fachinspektors für die Unterrichtsgegenstände Leibeserziehung bzw. Leibesübungen für Knaben in den hierin einzeln genannten Schultypen im Land Tirol beauftragt. Für diese Auslegung des Betrauungsaktes spricht auch, dass sonst die Funktionsbetrauung weitgehend ins Leere ginge und wohl § 18 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes nicht umgesetzt wäre. Offenbar sollten beide nach den dafür geltenden Lehrplänen im Wesentlichen deckungsgleichen Gegenstände hiermit bezeichnet werden.

Dafür, dass es sich dabei nicht um verschiedene Unterrichtsgegenstände im Sinn des § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 handelt, spricht neben dieser inhaltlichen Übereinstimmung der Unterrichtsinhalte auch, dass im BLVG beide Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa eingeordnet wurden (Anlage 4a zum BLVG).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Betrauungsakt vom 29. Dezember 1993 mit der Bezeichnung "Leibeserziehung" auch den Unterrichtsgegenstand "Sportkunde" erfasst und damit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 erfüllt sind.

In den Lehrplänen für die allgemein bildenden höheren Schulen (vgl. die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Änderung der Lehrpläne für die allgemein bildenden höheren Schulen vom 12. Dezember 1988, BGBl. Nr. 63/1989, sowie die Verordnung über die Änderung dieser Lehrpläne vom 26. Februar 1993, BGBl. Nr. 146/1993) sind als Pflichtgegenstände (in beiden Verordnungen) unter anderem "Leibesübungen" und - für spezielle Schulen - "Sportkunde" vorgesehen.

Die Gegenstände "Leibeserziehung" und "Leibesübungen" (Leibeserziehung im Sinn des Betrauungsaktes) erfassen aber auf Grund der insoweit unterschiedlichen Inhalte der Lehrpläne jedenfalls nicht den (nach den genannten Verordnungen über die Lehrpläne in den allgemein bildenden höheren Schulen unbestritten in Lehrverpflichtungsgruppe III eingeordneten) Gegenstand "Sportkunde".

Die Betrauung vom 29. Dezember 1993 lässt daher ebenso wie bereits der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 1993 keinesfalls den Schluss darauf zu, dass eine Befassung mit der Fachinspektion für mehr als einen Gegenstand (auch nur beantragt bzw. in Erledigung dieses Antrages) erfolgt sei. Allein auf eine solche Betrauung stellt jedoch § 71 Abs. 2 GehG und die auf seiner Grundlage ergangene Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 ab.

Die weitere Argumentation der Beschwerde mit einer "späteren" Aufspaltung eines früher einheitlichen Unterrichtsgegenstandes oder dem Hinzukommen eines neuen Gegenstandes nach der Betrauung vom 29. Dezember 1993 ist mit der - insoweit unverändert gebliebenen - Rechtslage nach den Lehrplänen nicht in Einklang zu bringen. Ebenso scheitert das Argument der Zusammengehörigkeit von "Sportkunde" mit Leibeserziehung bzw. Leibesübungen einerseits am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für hieraus abzuleitende Rechtsfolgen, andererseits daran, dass eine Zusammengehörigkeit von "Sportkunde", was der Beschwerdeführer selbst einräumt, mit mehreren anderen Fächern (etwa Biologie, Geschichte und Sozialkunde oder Psychologie - vgl. dazu näher die bei den Lerninhalten der einzelnen Schulstufen sowie bei den "Didaktischen Grundsätzen" in der VO, BGBl. Nr. 146/1993, angegebenen Querverbindungen) gegeben erscheint.

Es hat daher dabei zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer nur die Zulage von 84 v.H. nach § 3 Abs. 1 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 samt der unstrittigen Erhöhung um 2 v.H. (nach Abs. 4 der genannten Verordnung) gebührt. Die Betrauung mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand nach Abs. 3 leg. cit. wurde hingegen zutreffend verneint. An der Berechtigung der Berufungsbehörde zu einem solchen Vorgehen kann nicht gezweifelt werden, ist sie doch nach § 66 Abs. 4 Satz 2 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ein gleichheitswidriges oder sonst unrichtiges Ergebnis, wie in der Beschwerde unterstellt, wird dadurch nicht herbeigeführt, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, er wäre dazu verpflichtet worden, außerhalb des Bereichs seiner Betrauung Inspektionshandlungen vorzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterbleiben ausreichender Ermittlungen über den Inhalt seiner (schriftlich durch den Bundesminister erfolgten und im Akt erliegenden) Betrauung rügt, gelingt es ihm nicht, eine mögliche Relevanz zusätzlicher Beweisaufnahmen für den Ausgang des Verfahrens darzutun. Während er zunächst (auf S. 4 der Beschwerde) noch behauptet, bei Vermeidung von Verfahrensmängeln wäre hervorgekommen, dass seiner Tätigkeit als Fachinspektor für "Sportkunde" eine auf Dauer ausgerichtete dienstliche Beauftragung zu Grund gelegen wäre, räumt er letztlich (auf S. 6 der Beschwerde) selbst ein, dass eine solche Betrauungserklärung (in Übereinstimmung mit der dargestellten eindeutigen Aktenlage) nicht erfolgt ist.

Auch der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers kommt demnach keine Berechtigung zu, sodass die Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120005.X00

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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