RS OGH 1994/5/5 2RU16/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1994
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Zum Versicherungsschutz auf dem üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit, wenn nicht klärbar ist, ob der Weg zwischenzeitlich unterbrochen wurde.

Veröff: NZS 1994,520

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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