RS OGH 1994/5/5 15Os46/94, 12Os109/04

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Norm

StGB §16 Abs1 B

Rechtssatz

Ein Versuch ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf (EvBl 1981/77; RZ 1980/66); ein Verzicht des Täters auf weitere ihm zur Verfügung stehende Mittel zur Herbeiführung des Erfolges ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 46/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 15 Os 46/94
  • 12 Os 109/04
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 109/04
    nur: Ein Versuch ist beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090236

Dokumentnummer

JJR_19940505_OGH0002_0150OS00046_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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