Norm
StGB §16 Abs1 BRechtssatz
Ein Versuch ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf (EvBl 1981/77; RZ 1980/66); ein Verzicht des Täters auf weitere ihm zur Verfügung stehende Mittel zur Herbeiführung des Erfolges ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090236Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00046_9400000_001