Norm
ARHG §70Rechtssatz
Gemäß Art X Abs 2 des Staatsvertrages mit dem Königreich Belgien bedarf es keiner förmlichen Nachtragsauslieferung, wenn der Beschuldigte selbst mit seiner Verfolgung (in Österreich) einverstanden ist.Gemäß Artikel römisch zehn, Absatz 2, des Staatsvertrages mit dem Königreich Belgien bedarf es keiner förmlichen Nachtragsauslieferung, wenn der Beschuldigte selbst mit seiner Verfolgung (in Österreich) einverstanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*B*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076016Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00049_9400000_001