RS OGH 1994/5/5 12Os51/94 (12Os52/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1994
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Norm

StVO §3 A2
StGB §6 C

Rechtssatz

Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in Paragraph 3, StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 51/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073178

Dokumentnummer

JJR_19940505_OGH0002_0120OS00051_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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