Norm
StVO §3 A2Rechtssatz
Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in Paragraph 3, StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073178Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0120OS00051_9400000_001