Norm
StGB §84 Abs2 Z3 FRechtssatz
Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch anzusehenden - Zeitraumes war eine seelische Erschüttung schwerster Natur (vgl SSt 29/8), welche das Opfer wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität besonders empfindlich traf, und schon deshalb jeweils die Qualifikation der qualvollen Tatbegehung erfüllt.Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch anzusehenden - Zeitraumes war eine seelische Erschüttung schwerster Natur vergleiche SSt 29/8), welche das Opfer wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität besonders empfindlich traf, und schon deshalb jeweils die Qualifikation der qualvollen Tatbegehung erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092933Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00017_9400000_001