Norm
ALVG §16 Abs2Rechtssatz
§ 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. § 23 Abs 1 Z 3 AO idF d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. § 16 Abs 2 ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach § 20 d AO anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach Paragraph 20, d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO in der Fassung d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. Paragraph 16, Absatz 2, ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach Paragraph 20, d AO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050730Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009