Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Die Überschreitung des angemessenen Honorars um mehr als das Doppelte stellt jedenfalls eine derart starke Überhöhung dar, daß an einer (dadurch bewirkten) Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes nicht gezweifelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025