Vgl auch; Beisatz: Die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten: "Was machen Sie hier überhaupt noch, um diese Zeit sind Sie doch ohnehin immer am Attersee!" war grob ungehörig und zur Wahrung der Interessen seines Mandanten nicht erforderlich. (T1)
Auch; Beisatz: Die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten: „... wenn Sie überhaupt dazu in der Lage sind, bis drei zu zählen" gegenüber der Richterin während der Streitverhandlung war unsachlich und erkennbar beleidigend. (T2)