RS OGH 1994/5/10 4Ob539/94, 3Ob94/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Muss der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmungen geleisteten Vorarbeiten erkennen, dass bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, dass die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestellt sind und beim "Gesamtwerk" die erkannten Regeln der Technik mißachtet werden, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen.

Anmerkung

Bem: Ursprünglich fehlerhafte Doppelvergabe der RS-Nummer RS0021760; der ursprünglich zweite Rechtssatz zu dieser RS-Nummer ist jetzt nur mehr unter RS0127556 aufrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021760

Im RIS seit

02.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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