Norm
ZPO §500 Abs2 IIIbRechtssatz
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042339Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00047_9400000_002