Rechtssatz
Wenngleich die jedenfalls rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft für sich allein angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller im § 12 StGB angeführten Täterformen keine materielle Nichtigkeit begründet, bedarf es doch einer ausreichenden Feststellungsgrundlage für die Annahme zumindest einer Beitragstäterschaft.Wenngleich die jedenfalls rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft für sich allein angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller im Paragraph 12, StGB angeführten Täterformen keine materielle Nichtigkeit begründet, bedarf es doch einer ausreichenden Feststellungsgrundlage für die Annahme zumindest einer Beitragstäterschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090851Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0110OS00047_9400000_003