RS OGH 1994/5/10 4Ob538/94

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

JN §99 Abs3
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN ist aber auch noch während der Liquidation einer inländischen Repräsentanz begründet.Der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN ist aber auch noch während der Liquidation einer inländischen Repräsentanz begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045905

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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