Norm
JN §99 Abs3Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN ist aber auch noch während der Liquidation einer inländischen Repräsentanz begründet.Der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN ist aber auch noch während der Liquidation einer inländischen Repräsentanz begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045905Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008