RS OGH 1994/5/10 4Ob538/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

JN §87
JN §99 Abs3
  1. JN § 87 heute
  2. JN § 87 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN setzt - ebenso wie der nach § 99 Abs 3 JN - nicht voraus, daß der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.Der Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz eins, JN setzt - ebenso wie der nach Paragraph 99, Absatz 3, JN - nicht voraus, daß der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046758

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00538_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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